428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 4‘000.00 (inkl. Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden diese Kosten vollständig dem Beschuldigten auferlegt. Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 25.8 Stunden geltend, zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. die Honorarnote vom 21. Oktober 2019, pag. 1090 ff.).