Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen, für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es somit keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (soweit nicht ohnehin schon in Rechtskraft erwachsen) etwas zu ändern. 19. Oberinstanzliche Regelung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).