V. Kosten und Entschädigung, amtliches Honorar 18. Erstinstanzliche Regelung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen, für schuldig erklärt.