32 Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016. Damit ist das Urteil der Vorinstanz im Endeffekt zu bestätigen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 83 Tagen (12.9. – 2.12.2016 und 28.3.2017) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.