17.3. Gesamtstrafe für die qualifizierten BetmG-Verbrechen Gestützt auf das Urteil 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018 (publiziert in BGE 145 IV 1) ist nun die Zusatzstrafe von 16 Monaten für die vor dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung mit der für die nach dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung festgesetzte Strafe von 26 zu addieren. Rechnerisch ergibt dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als