17.2.5. Fazit Damit ergibt sich aufgrund der Tat- und Täterkomponente für die nach dem Ersturteil begangene BetmG-Widerhandlung (Verbrechen) insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 17.3. Gesamtstrafe für die qualifizierten BetmG-Verbrechen Gestützt auf das Urteil 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018 (publiziert in BGE 145 IV 1) ist nun die Zusatzstrafe von 16 Monaten für die vor dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung mit der für die nach dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung festgesetzte Strafe von 26 zu addieren.