Die Strafe liegt somit im Zwischenergebnis bei 26 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2.5. Fazit Damit ergibt sich aufgrund der Tat- und Täterkomponente für die nach dem Ersturteil begangene BetmG-Widerhandlung (Verbrechen) insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten.