17.1.4 oben, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, ist ihm Rahmen der Täterkomponenten unter dem Titel des Vorlebens des Beschuldigten nun auch das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 straferhöhend zu berücksichtigen (sowie die vor dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung). Die Kammer erachtet hierbei eine Erhöhung der Strafe um vier Monate auf zwischenzeitlich 29 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. Ein echter Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten auch bezüglich diesem Sachverhaltsteil nicht zu gewähren.