Eine Strafminderung ist daher nicht angezeigt. 17.2.3. Zwischenfazit Gestützt auf die Tatkomponenten erscheint für das noch als leicht zu wertende Verschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von 25 Monaten als schuldangemessen. 17.2.4. Täterkomponenten In Ergänzung zu den Ausführungen in Ziff. 17.1.4 oben, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, ist ihm Rahmen der Täterkomponenten unter dem Titel des Vorlebens des Beschuldigten nun auch das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 straferhöhend zu berücksichtigen (sowie die vor dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung).