17.2.2. Subjektive Tatkomponenten Auch für die subjektiven Tatkomponenten wird vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 17.1.2 oben). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und erneut nur des Geldes wegen, da die Tabletten wie auch das Pulver 2C-B zweifellos zum Verkauf bestimmte waren (wenngleich die Tatbestandsvariante des Anstalten Treffens zum Verkauf nicht gegeben ist). Von altruistischen Beweggründen ist nicht auszugehen. Eine Strafminderung ist daher nicht angezeigt.