Angesichts des ausserordentlich grossen Strafrahmens handelt es sich gleichwohl noch um ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich. Ausgehend von der Mengentabelle gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER resultiert daraus rein rechnerisch eine Strafe von 28 Monaten. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Beschuldigte eben «bloss» wegen Besitzes zu verantworten hat und nicht etwa we-