Objektive Tatkomponenten Für die objektiven Tatkomponenten kann vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 27 f. der Entscheidbegründung, pag. 970 f.) sowie auf die Ausführungen zur Ermittlung der Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen BetmG-Widerhandlungen (vgl. Ziff. 17.1.1 oben). Der Beschuldigte ist wegen des Besitzes von 3‘134 Konsumeinheiten 2C-B zu bestrafen, was gut 15.5 Mal dem mengenmässig qualifizierten Fall entspricht (vgl. hierzu Ziff. 11 oben). Angesichts des ausserordentlich grossen Strafrahmens handelt es sich gleichwohl noch um ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich.