Damit resultiert eine Strafe von gesamthaft 64 Monaten, so dass abzüglich der mit Urteil vom 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten eine Zusatzstrafe von 16 Monaten resultiert. 17.2. Strafe für die nach dem Ersturteil begangene BetmG-Widerhandlung (Verbrechen) Zu sanktionieren ist weiter der Besitz der am 12. September 2016 sichergestellten und beschlagnahmten 141,1 Gramm reinen 2C-B (Tabletten und Pulver). 17.2.1. Objektive Tatkomponenten Für die objektiven Tatkomponenten kann vorab auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 27 f. der Entscheidbegründung, pag.