Diese Strafe ist nunmehr angemessen, d.h. im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monate, zu der vom Bundesstrafgericht am 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten zu asperieren. Damit resultiert eine Strafe von gesamthaft 64 Monaten, so dass abzüglich der mit Urteil vom 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten eine Zusatzstrafe von 16 Monaten resultiert.