Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. 17.1.5. Fazit Zusatzstrafe Unter Mitberücksichtigung der Täterkomponente erscheint damit eine Einsatzstrafe von 25 Monaten als für die vor dem Ersturteil vom 7. April 2016 begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung als schuldangemessen. Diese Strafe ist nunmehr angemessen, d.h. im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monate, zu der vom Bundesstrafgericht am 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten zu asperieren.