rechtfertigt sich daher eine Minderung der Strafe um drei Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe. Zur Frage der Strafempfindlichkeit betonte die Rechtsprechung widerholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein.