Demgegenüber ist die beim Beschuldigten vorhandene und für die Kammer auch spürbare Einsicht und Reue leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass diese nicht lediglich ein Lippenbekenntnis des Beschuldigten ist, wird insbesondere aufgrund des überaus positiven Führungsberichts der JVA Witzwil deutlich. Es rechtfertigt sich daher eine Minderung der Strafe um drei Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe.