30 Zudem erfolgte sein Geständnis nicht bereits zu Beginn des Verfahrens, sondern lediglich sukzessive im Verlauf der Ermittlungen. Dass er etwas mit Amphetamin zu tun hatte, konnte der Beschuldigte aber schlussendlich aufgrund der erdrückenden Beweislast – insbesondere auch aufgrund der Funde bei der Hausdurchsuchung – ohnehin nicht mehr wirklich bestreiten. Demgegenüber ist die beim Beschuldigten vorhandene und für die Kammer auch spürbare Einsicht und Reue leicht strafmindernd zu berücksichtigen.