Urteils geständig geworden ist. Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis kann ihm unter diesen Umständen nicht strafmindernd angerechnet werden. Sein Geständnis umfasste einen wesentlichen Teil des zu ermittelnden Sachverhalts gerade nicht, nämlich den Reinheitsgrad des von ihm veräusserten Amphetamins.