Letztlich gab der Beschuldigte bloss zu, was ihm ohnehin aufgrund der überwiegend glaubhaften Aussagen von C.________, D.________ und E.________ bereits rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte. Im Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.5.2, hielt das Bundesgericht fest, dass ein Geständnis bei einer Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden könne, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lasse oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beitrage.