Diese Weiterdelinquenz trotz hängigen Strafverfahrens sowie die mehreren Vorstrafen, namentlich die teilweise einschlägige vom 14. Oktober 2013 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, pag. 1065), sind im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Betreffend das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich stets höflich und korrekt verhielt. Allerdings kann ihm aufgrund des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch noch abgelegten Geständnisses keine Strafminderung attestiert werden. Letztlich gab der Beschuldigte bloss zu, was ihm ohnehin aufgrund der überwiegend glaubhaften Aussagen von C.______