8 970 013 f.). Der Beschuldigte hatte somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Gewissheit, dass das Strafverfahren in dieser Sache weitergeführt wird. Er wusste also frühzeitig, dass eine allfällige Strafe auf ihn zukommen könnte; es ist davon auszugehen, dass ihm dies von seinem Verteidiger erklärt wurde. Dennoch entschied sich der Beschuldigte bewusst dafür, in dieser für ihn heiklen Phase die hier zu ahndenden Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Diese Weiterdelinquenz trotz hängigen Strafverfahrens sowie die mehreren Vorstrafen, namentlich die teilweise einschlägige vom 14. Oktober 2013 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, pag.