Demgegenüber ist natürlich bezüglich der qualifizierten BetmG-Widerhandlung festzustellen, dass der Beschuldigte diese beging während hängigen Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 4. August 2007. Zwar kündigte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und 16. Januar 2013 an, diesen Sachverhaltsteil (Sprengstoff-Vorfall in der Reithallte Bern) einzustellen. Diese Einstellung erfolgte dann mit Verfügung vom 3. Januar 2014. Jedoch hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von den Privatklägern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2014 gut (Akten des Bundesstrafgerichts SK.2015.28, pag. 8 970 013 f.).