Diese Ausführungen sind zutreffend; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Indes geht es ja um die Ermittlung der hypothetischen Zusatzstrafe zu der vor dem Ersturteil begangenen qualifizierten BetmG-Widerhandlung. Entsprechend sind weder das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 noch die weiteren seither zu konstatierenden Tatsachen straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber ist natürlich bezüglich der qualifizierten BetmG-Widerhandlung festzustellen, dass der Beschuldigte diese beging während hängigen Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 4. August