Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung Folgendes zu entnehmen (pag. 971 f.; S. 28 f. der Entscheidbegründung,): Gemäss seinen Aussagen wuchs der Beschuldigte in Bern bei den Grosseltern auf, besuchte die Schulen in F.________(Ortschaft) und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre als Mikromechaniker. Er arbeitete während einigen Jahren auf dem Beruf und machte sich im Jahr 2014 als Veranstaltungstechniker selbständig. Zunächst führte er eine Einzelfirma und gründete später die K.________. A.________ ist Geschäftsführer der K.___