vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall. Die Tat wäre für den Beschuldigten überdies auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es rechtfertigt sich somit keine Reduktion der Strafe. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. 17.1.3. Zwischenfazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für das noch als leicht zu wertende Verschulden eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als schuldangemessen. 17.1.4. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist der erstinstanzlichen Urteilsbegründung Folgendes zu entnehmen (pag.