Vielmehr zeugen diese von einer durchwegs geplanten und auf längere Zeit ausgerichteten Tätigkeit im Drogenhandel. Und selbst, wenn entgegen der Überzeugung der Kammer das Motiv des Beschuldigten stimmen würde, würde dies in keiner Art und Weise die erfolgten Veräusserungen gefährlicher Betäubungsmittel mit erheblichem Suchtpotenzial rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten Drogendealer aus finanziellen Motiven handeln. Lediglich bei Vorliegen anderer Gründe wäre allenfalls eine Reduktion der Strafe denkbar; vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall.