Dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts am 7. April 2016 erging, alsdann am 22. August 2016 Beschwerde in Strafsachen erhoben und diese erst mit Urteil vom 13. April 2017 durch das Bundesgericht abgewiesen wurde. Der Beschuldigte hatte somit erst ab dem 13. April 2017 Gewissheit über die gegen ihn erhobenen Geldforderungen, also erst ungefähr ein Jahr nach den hier Verfahrensgegenstand bildenden Drogenverkäufen. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass wirklich die Geldschulden aus dem Strafurteil der Antrieb für die deliktische Tätigkeit waren.