Bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, der Beweggrund des Beschuldigten für seine Taten sei im Abzahlen der Verfahrenskosten zu sehen, welche ihm mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts auferlegt worden seien. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte hierzu aus, er sei während des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht lange im Ungewissen gewesen und über Jahre von Befragung zu Befragung gegangen. Irgendwann sei dann plötzlich dieses lange Zeit sehr unrealistisch erscheinende Urteil gekommen.