510]). Klar festzuhalten ist, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu vielen anderen Beschuldigten – nicht um die Finanzierung eines eigenen Drogenkonsums ging. Entsprechend ist auch von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, der Beweggrund des Beschuldigten für seine Taten sei im Abzahlen der Verfahrenskosten zu sehen, welche ihm mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts auferlegt worden seien.