27 lungen, grössere Mengen verfügbar mit überdurchschnittlichem Reinheitsgrad, usw.). 17.1.2. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich um des Geldes willen und damit aus egoistischen und finanziellen Beweggründen. Entgegen den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Beteuerungen war es ihm angesichts der eingereichten Erfolgsrechnung im Jahr 2016 (pag. 879 ff.) auch nicht möglich, die Lebenshaltungskosten mit dem erwirtschafteten Gewinn aus der anfangs 2016 gegründeten K.________ GmbH zu decken;