Weiter liegen keine handfesten Hinweise vor, dass der Beschuldigte als Teil einer Organisation gehandelt hätte, woraus jedoch für die Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Immerhin ist insgesamt dennoch von einem professionellen Vorgehen auszugehen (Tablettiermaschinen, Verwendung zweier Handynummern, Verschlüsselung der Handys und der PCs, keine offene Kommunikation über Drogen am Telefon, Kommunikation über Internet, erforderliche technische Überwachungsmassnahmen in Verbindung mit umfangreichen polizeilichen Vorermitt-