__ und E.________). Entgegen der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt – trotz dessen erneuter Beteuerung anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1078 Z. 19 ff.) – der Wirkung der Drogen nicht bewusst war. Dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiter liegen keine handfesten Hinweise vor, dass der Beschuldigte als Teil einer Organisation gehandelt hätte, woraus jedoch für die Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann.