Der Beschuldigte hat sich zu verantworten für eine Wirkstoffmenge von 458.64 Gramm reines Amphetamin. Damit hat er knapp 12 Mal den schweren Fall erfüllt, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 36 Gramm vorliegt. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt.