26 Freiheitstrafe von vier Jahren wieder abzuziehen, woraus schliesslich die tatsächliche Zusatzstrafe resultiert. 17.1.1. Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich zu verantworten für eine Wirkstoffmenge von 458.64 Gramm reines Amphetamin.