Entsprechend ist für die vor dem 7. April 2016 (Urteil des Bundesstrafgerichts) erfolgte Veräusserung von 458.64 Gramm reinen Amphetamins (1‘274 Gramm Amphetamingemisch) die schuldangemessene Strafe zu ermitteln. Alsdann ist diese Strafe angemessen, d.h. im Umfang von 2/3, zu der vom Bundesstrafgericht am 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten zu asperieren. Alsdann ist die