Im Vergleich zu Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher als Strafandrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, ist Art. 221 Abs. 2 aStGB das abstrakt schwerste Delikt, ist doch gesetzlich eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen. Entsprechend ist für die vor dem 7. April 2016 (Urteil des Bundesstrafgerichts) erfolgte Veräusserung von 458.64 Gramm reinen Amphetamins (1‘274 Gramm Amphetamingemisch) die schuldangemessene Strafe zu ermitteln.