Er sei aber unklar, wieso die Vorinstanz das beim Verkauf des Amphetamins nicht ebenfalls berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe eine Einsatzstrafe von 18 Monaten bestimmt, was als angemessen erachtet werde. Sie habe dann davon lediglich 10 Monate asperiert, wobei man durchaus auch mehr hätte asperieren können. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten sei aber letztendlich korrekt, die Kritik der Verteidigung sei nicht nachvollziehbar (vgl. zum Ganzen pag. 1086 ff.). 17. Konkrete Strafzumessung der Kammer 17.1. Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen BetmG-Widerhandlungen (Verbrechen) Im Vergleich zu Art.