So habe er immer nur eingestanden, was ihm habe nachgewiesen werden können. Es seien sechs Einvernahmen nötig gewesen. Erst vor Gericht habe er richtig ausgepackt. Aber den Reinheitsgrad habe er bis heute nicht kennen wollen. Dieser stelle jedoch gerade ein zentrales Element dar, das sei sehr geschickt von ihm. Die Vorinstanz habe richtigerweise angenommen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund gestanden seien. Sie habe dies zu Recht straferhöhend berücksichtigt. Er sei aber unklar, wieso die Vorinstanz das beim Verkauf des Amphetamins nicht ebenfalls berücksichtigt habe.