Es könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch einfach neutral gewertet werden. Das Bundesgericht und auch das Obergericht hätten in ihrer Rechtsprechung festgehalten, dass Geständnisse nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie Ausfluss von Einsicht und Reue seien. Hingegen fänden Geständnisse keine Beachtung, wenn sie erst bei erdrückender Beweislage abgegeben worden seien. Im heutigen Zeitpunkt sei der Beschuldigte sicherlich vollumfänglich geständig. Die Akten zeichneten jedoch ein differenzierteres Bild: So habe er immer nur eingestanden, was ihm habe nachgewiesen werden können.