16. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, für die Strafzumessung könne grundsätzlich auf die Urteilsbegründung verwiesen werden, jedenfalls was die Geldstrafe betreffe. Bei der auszufällenden Freiheitsstrafe gelte es zu berücksichtigen dass der Beschuldigte vom Bundesstrafgericht verurteilt worden sei. Dass er grundsätzlich geständig sei, wirke sich nur marginal strafmindernd aus. Es könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch einfach neutral gewertet werden.