Der Alltag des Beschuldigten werde vom Vollzug geprägt. Die Wirkungen der Strafe seien von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. Mit dem aktuellen Urteil würde er den grossen Teil seiner 30er-Jahre im Strafvollzug verbringen. Für die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren könne daher die Strafe von 2016 nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorstrafen lägen zudem lange zurück und hätten Bagatellcharakter, weshalb diese nicht beachtlich seien. Der Beschuldigte habe ausserdem ehrliche Einsicht und Reue gezeigt, weshalb sich eine Strafreduktion um ¼ rechtfertige. Schliesslich sei noch auf den Vollzugsbericht der JVA Witzwil einzugehen. Dieser zeichne ein imposantes Bild.