49 Abs. 1 StGB seien die beiden auszusprechenden Freiheitsstrafen zu asperieren. Das schwerste Delikt stelle der Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B bzw. 8‘817 2C-B-Konsumeinheiten dar, so dass die für dieses Delikt ausgefällte Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe bilde. Die hypothetische Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2016 des Bundesstrafgerichts von 18 Monaten Freiheitsstrafe werde im Umfang von 10 Monaten zur Freiheitsstrafe von 32 Monaten asperiert. Damit resultiere eine zu verhängende Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 15. Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung