Die für den Verkauf von 637 Gramm reinen Amphetamins angemessene Freiheitsstrafe von 28 Monaten wäre damit asperiert und schliesslich eine hypothetische Gesamtstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgefällt worden. Nach Abzug der bereits mit Urteil vom 7. April 2016 ausgefällten Grundstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe wäre für den Schuldspruch wegen Verkaufs von 637 Gramm Amphetamin somit eine hypothetische Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB seien die beiden auszusprechenden Freiheitsstrafen zu asperieren.