Die Täterkomponenten wertete die Vorinstanz unter Verwies auf die bereits gemachten Ausführungen ebenfalls als neutral. In der Folge führte die Vorinstanz aus, das vom Bundesstrafgericht beurteilte Delikt hätte auch bei gleichzeitiger Beurteilung mit dem Verkauf des Amphetamins als schwerstes Delikt gegolten, so dass die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe berücksichtigt worden wäre. Die für den Verkauf von 637 Gramm reinen Amphetamins angemessene Freiheitsstrafe von 28 Monaten wäre damit asperiert und schliesslich eine hypothetische Gesamtstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgefällt worden.