Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschuldigte die Drogen verkauft habe und damit eine Weitergabehandlung vorliege. Zu seinen Gunsten wirke sich aus, dass er nur wenige Geschäfte getätigt habe, das Amphetamin ausschliesslich an ihm bekannte Personen verkauft habe und die Initiative zu den Geschäften von den Abnehmerinnen gekommen sei. Aufgrund des objektiven Tatverschuldens erscheine eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten wertete die Vorinstanz als neutral.