Für den vor dem Ersturteil begangenen Verkauf von 637 Gramm reinem Amphetamin hielt die Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten fest, dass die vom Beschuldigten verkaufte Menge von 637 Gramm Amphetamin rund das 17-fache des vom Bundesgericht auf 36 Gramm festgelegten und nach wie vor gültigen Grenzwertes ausmache, womit gestützt auf die sog. Tabelle Hansjakob eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszufällen sei. Es sei eine gewisse Professionalität im Vorgehen des Beschuldigten erkennbar. Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschuldigte die Drogen verkauft habe und damit eine Weitergabehandlung vorliege.