Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden höflich verhalten. Seine Aussagen seien zu Beginn eher zurückhaltend gewesen und er habe sich geweigert, den Polizisten die Passwörter zu seinen Geräten bekannt zu geben, so dass die Ermittlungen etwas schwieriger verlaufen seien. Das Geständnis des Beschuldigten sei nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil er nur das zugegeben habe, was ihm habe nachgewiesen werden können. Die Täterkomponenten