Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen erachtet werde. Zu den Täterkomponenten des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, seine persönlichen Verhältnisse seien geordnet. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei er einschlägig vorbestraft. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Bern und der Justizvollzugsanstalt Witzwil attestieren dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden wie auch gegenüber anderen Insassen. Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden höflich verhalten.