Bei diesem Verschulden werde eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Zu den subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und es sei als Beweggrund primär von pekuniären Interessen auszugehen. Zudem habe sich der Beschuldigte mit dem Drogenerlös klarerweise seinen Lebensunterhalt finanziert, was er mit dem geringen Lohn von CHF 1‘200.00 aus der K.________ nicht hätte tun können. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen erachtet werde.